Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 13.09.1971 - 13 U 100/71   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,4019
OLG Stuttgart, 13.09.1971 - 13 U 100/71 (https://dejure.org/1971,4019)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.09.1971 - 13 U 100/71 (https://dejure.org/1971,4019)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13. September 1971 - 13 U 100/71 (https://dejure.org/1971,4019)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1971,4019) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ersatzschulen (Schulverhältnis) - Kündigung als Ordnungsmaßnahme

Papierfundstellen

  • NJW 1971, 2075
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 26.03.1957 - 2 BvG 1/55

    Reichskonkordat

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.09.1971 - 13 U 100/71
    Daß die Errichtung von Privatschulen gewährleistet ist (Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG) und hieraus eine Bestandsgewähr folgt (BVerfGE 6, 309 [355] = NJW 57, 705 , BVerfG, JZ 71, 548 , Komm. zum GG von Maunz-Dürig, Art. 7, Rdnr. 64 und 66), besagt nichts darüber, welchen Erziehungsinhalt und welche besonderen Erziehungsweisen die Werkschule mit ihren Schülern und ihren Eltern vereinbart hat.
  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64

    Anerkannte Privatschulen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.09.1971 - 13 U 100/71
    Daß die Errichtung von Privatschulen gewährleistet ist (Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG) und hieraus eine Bestandsgewähr folgt (BVerfGE 6, 309 [355] = NJW 57, 705 , BVerfG, JZ 71, 548 , Komm. zum GG von Maunz-Dürig, Art. 7, Rdnr. 64 und 66), besagt nichts darüber, welchen Erziehungsinhalt und welche besonderen Erziehungsweisen die Werkschule mit ihren Schülern und ihren Eltern vereinbart hat.
  • LG Bonn, 20.03.2015 - 1 O 365/14

    Kopftuch, Religionsfreiheit, Privatschulfreiheit, Kleiderordnung,

    Denn die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus den im Tatbestand im Einzelnen zitierten Regelungen, die im Hinblick auf die hier zur Diskussion stehenden Fragen der Bekleidung der Schüler einschließlich einer Kopfbedeckung entsprechend § 315 Abs. 1 BGB durch die Verfügungsbeklagte beziehungsweise den Lehrkörper der "T School" im Einzelnen zu konkretisieren und umzusetzen sind (vgl. zum Weisungsrecht einer Privatschule gegenüber einem Schüler: OLG Stuttgart NJW 1971, 2075ff.; zum Arbeitsvertrag: BAG NJW 2003, 1685, 1686f.).
  • LG Bonn, 12.11.2014 - 1 O 364/14

    Untersagung des Tragens eines Kopftuchs an Privatschule nicht grundgesetzwidrig

    Denn die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus den im Tatbestand im Einzelnen zitierten Regelungen, die im Hinblick auf die hier zur Diskussion stehenden Fragen der Bekleidung der Schüler einschließlich einer Kopfbedeckung entsprechend § 315 Abs. 1 BGB durch die Verfügungsbeklagte beziehungsweise den Lehrkörper der "T" im Einzelnen zu konkretisieren und umzusetzen sind (vgl. zum Weisungsrecht einer Privatschule gegenüber einem Schüler: OLG Stuttgart NJW 1971, 2075ff.; zum Arbeitsvertrag: BAG NJW 2003, 1685, 1686f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht