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OLG Stuttgart, 13.09.1971 - 13 U 100/71 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Ersatzschulen (Schulverhältnis) - Kündigung als Ordnungsmaßnahme
Papierfundstellen
- NJW 1971, 2075
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 26.03.1957 - 2 BvG 1/55
Reichskonkordat
Auszug aus OLG Stuttgart, 13.09.1971 - 13 U 100/71
Daß die Errichtung von Privatschulen gewährleistet ist (Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG) und hieraus eine Bestandsgewähr folgt (BVerfGE 6, 309 [355] = NJW 57, 705 , BVerfG, JZ 71, 548 , Komm. zum GG von Maunz-Dürig, Art. 7, Rdnr. 64 und 66), besagt nichts darüber, welchen Erziehungsinhalt und welche besonderen Erziehungsweisen die Werkschule mit ihren Schülern und ihren Eltern vereinbart hat. - BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64
Anerkannte Privatschulen
Auszug aus OLG Stuttgart, 13.09.1971 - 13 U 100/71
Daß die Errichtung von Privatschulen gewährleistet ist (Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG) und hieraus eine Bestandsgewähr folgt (BVerfGE 6, 309 [355] = NJW 57, 705 , BVerfG, JZ 71, 548 , Komm. zum GG von Maunz-Dürig, Art. 7, Rdnr. 64 und 66), besagt nichts darüber, welchen Erziehungsinhalt und welche besonderen Erziehungsweisen die Werkschule mit ihren Schülern und ihren Eltern vereinbart hat.
- LG Bonn, 20.03.2015 - 1 O 365/14
Kopftuch, Religionsfreiheit, Privatschulfreiheit, Kleiderordnung, …
Denn die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus den im Tatbestand im Einzelnen zitierten Regelungen, die im Hinblick auf die hier zur Diskussion stehenden Fragen der Bekleidung der Schüler einschließlich einer Kopfbedeckung entsprechend § 315 Abs. 1 BGB durch die Verfügungsbeklagte beziehungsweise den Lehrkörper der "T School" im Einzelnen zu konkretisieren und umzusetzen sind (vgl. zum Weisungsrecht einer Privatschule gegenüber einem Schüler: OLG Stuttgart NJW 1971, 2075ff.; zum Arbeitsvertrag: BAG NJW 2003, 1685, 1686f.). - LG Bonn, 12.11.2014 - 1 O 364/14
Untersagung des Tragens eines Kopftuchs an Privatschule nicht grundgesetzwidrig
Denn die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus den im Tatbestand im Einzelnen zitierten Regelungen, die im Hinblick auf die hier zur Diskussion stehenden Fragen der Bekleidung der Schüler einschließlich einer Kopfbedeckung entsprechend § 315 Abs. 1 BGB durch die Verfügungsbeklagte beziehungsweise den Lehrkörper der "T" im Einzelnen zu konkretisieren und umzusetzen sind (vgl. zum Weisungsrecht einer Privatschule gegenüber einem Schüler: OLG Stuttgart NJW 1971, 2075ff.; zum Arbeitsvertrag: BAG NJW 2003, 1685, 1686f.).